Prevent virus and germs - healthcare and hygiene concept

Aktuelle Einstufung der ECG gemäß Corona-Stufenplan: GRÜN

Coronavirus im Schulalltag

Aktuelle Informationen, Regeln und Umgang damit an der ECG

Die  Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie des Berliner Senats sind in der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (zuletzt geändert am 8. Februar 2022) geregelt.

Weitere Informationen zum neuartigen Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitlich Aufklärung (BzgA) und auf der Internetseite des Landes Berlins unter folgendem Links: www.infektionsschutz.de und www.berlin.de/corona.

Zuletzt aktualisiert: 13. Februar 2022

Corona-Regeln an der ECG

Auf Grundlage des Musterhygieneplans hat die ECG ihr schulishes Hygienekonzept entwickelt und hält dieses aktuell. Der angepasste Hygieneplan wurde dem Gesundheitsamt und dem Schulträger zur Kenntnis gegeben. Allen Personen der Schulgemeinschaft ist der Hygieneplan zugänglich.

Download:

Aktualisiertes Hygienekonzept der ECG (Stand: 26.08.2020)

Die Teilnahme an den SarsCoV-2 Antigen-Selbsttest ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht.

In der Zeit vom 7. bis 18. Februar 2022 findet wieder eine tägliche Testung statt. Danach werden die SarsCoV-2 Antigen-Selbsttest wieder dreimal pro Woche durchgeführt. An der ECG finden die Testungen dann wie gewohnt jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag in der ersten Stunde in den Klassen statt. 

Altersgerecht führen die Pädagog:innen die Kinder durch die Testdurchführung. Nach dem Test werden die Testkassette am Lehrertisch abgegeben und der Unterricht beginnt. Die Pädagog:innen behalten die Testergebnisse im Blick und veranlassen im Falle eines positiven Testergebnisses ein im Kollegium abgestimmtes Verfahren, dass betroffene Kinder bestmöglich vor Stigmatisierung schützt. Positiv getestete Kinder werden bis zum Eintreffen der Eltern separat betreut. Ungültige Tests werden wiederholt.

Kinder mit positivem Testergebnis dürfen nach Vorlage eines negativen PCR-Tests wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die Schule kann negative Testergebnisse bescheinigen. Diese Bescheinigungen können Eltern im Sekretariat erhalten.

Bei Kindern, die an den Testtagen nicht in der Schule anwesend sind, wird der Selbsttest vor ihrer nächsten Teilnahme am Präsenzunterricht nachgeholt.

Kinder, die in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren und genesen sind oder bei Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes, sind bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises von der Testpflicht befreit.

Bitte achten Sie auch auf die Zugangsregelungen zum Schulgelände der ECG. 

  • Das Schulgelände kann sowohl über den Ausgang „Blankenburger Straße“ als auch über den Ausgang „Buchholzer Straße“ verlassen werden.

Eltern werden darum gebeten sicherzustellen, dass ihre Kinder sich pünktlich zu Unterrichtsbeginn - aber nicht zu früh - am jeweiligen Treffpunkt ihrer Klasse auf dem Schulgelände einfinden- Längere Wartezeiten, in denen die Kinder unbeaufsichtigt sind, sollen vermieden werden. Nach Ende des Präsenzangebotes sollen die Kinder zügig das Schulgelände verlassen und den Heimweg antreten.

Seit Mittwoch, dem 25. November 2020, gelten zusätzlich folgende Regeln an der ECG:

  • Alle Schülerinnen und Schüler betreten den Schulhof bitte alleine, nach einer Verabschiedung am Tor.
  • Wenn Eltern am Vormittag einen Gesprächstermin vereinbart haben oder aus anderen zwingenden Gründen die Gebäude betreten müssen, melden diese sich im Sekretariat (Haus A) an.
  • Beim Abholen der Kinder nach dem Unterricht oder aus dem Nachmittagsangebot sind Eltern verpflichtet, immer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es findet Unterricht im Regelbetrieb und voller Präsenz statt.

Alle Fächer werden gemäß Rahmenlehrplan unterrichtet.

Seit dem 25.01.22 ist die Präsenzpflicht bis auf weiteres (vermutlich 28.02.22), aber nicht die Schulpflicht, in der Berliner Schule ausgesetzt. Sofern Eltern sich gegen die Teilnahme am Präsenzunterricht entscheiden, ist dies der Schule schriftlich und spätestens zum Beginn des Schultages mitzuteilen.

Der Aussetzungszeitraum soll mind. eine Schulwoche betragen.

Eltern, deren Kinder nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sicherstellen, dass die Kinder die Aufgaben, die für das Lernen zu Hause mitgegeben werden, erledigen. Nach fünf Schultagen, beginnend mit dem 07.02.22, wird ein Gespräch mit dem Kind erfolgen. Dies kann sowohl als Hausbesuch, digital oder fernmündlich durchgeführt werden. Hierfür stehen nicht zwingend die Klassenlehrer:innen, sondern alle Pädagog:innen der ECG zur Verfügung.

Sollte in der Zeit des Aussetzens der Präsenzpflicht eine Klassenarbeit geschrieben werden, so wird bis zum 11.03.22 ein Nachschreibetermin angeboten.

Mit Blick auf das in der Schule zur Verfügung stehende Personal, werden mit Beginn des zweiten Halbjahres Lernmaterialien und Aufgaben zur Verfügung gestellt. Je nach Absprache mit den Pädagog:innen, werden diese zur Abholung im Windfang von Haus A, per E-Mail oder im Lernraum zu finden sein. Über den Umfang und die Kontrolle der Aufgaben werden die Pädagog:innen flexibel entscheiden. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

Aufgrund der Vollpräsenz findet aktuell keine Notbetreuung statt.

Das Alternativszenario für den Schulbetrieb an der ECG während der Corona-Pandemie tritt bei entsprechedener Einstufung gem. Corona-Stufenplan ein. Das Alternativszenario der ECG wurde von der Pankower Schulaufsicht zur Kenntnis genommen und bewilligt. Die Schulkonferenz hat dem Alternativszenario der ECG in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2021 zugestimmt.

Es illustriert die praktische Umsetzung der folgenden Rahmenvorgaben, die personell und räumlich an der ECG umsetzbar sind:

  • Teilung der Gruppen;
  • Abdeckung der Wochenstundentafel einer Woche innerhalb von 2 Wochen;
  • Täglich 3 h Unterricht in Präsenz plus 2,5 h Betreuung;
  • Sollte es zu Personalengpässen kommen, gehen zunächst die Klassen 5 und 6 in das saLzH (schulisch angeleitetes Lernen zu Hause);
  • 1-4 sollen so lange wie möglich im Präsenzunterricht bleiben.

Download:

Alternativszenario (verabschiedete Fassung der Schulkonferenz vom 14.12.2020)

Der digitale Lernraum der ECG bleibt bestehen und wird erforderlichenfalls für den digitalen Unterricht und die Bereitstellung von Lernmaterialien genutzt. Daneben entwickelt die Schule Ideen für die weitere Nutzung des Lernraums der ECG.

Die ECG hat die technischen Voraussetzungen zur digitalen Weitergabe der Lernaufgaben geschaffen und wir bitten alle Eltern, dies zu nutzen. Jede Schülerin und jeder Schüler der ECG hat die Möglichkeit, einen personalisierten oder annonymen Zugang zum Lernraum zu erhalten. Falls Sie einen anderen Zugang zu den Lernmaterialien benötigen, treten Sie bitte in Kommunikation zu Ihrem Klassenlehrer*in.

Fragen zum Lernraum können Eltern sich an das Service-Team des Lernraums unter service@ecg.schule wenden.

Link:

Lernraum der ECG

Aufgrund der Vollpräsenz findet aktuell keine Kohortentrennung statt.

Auf das richtige Händewaschen mit Seife für die Dauer von 20 Sekunden wird während des gesamten Schultages geachtet, mehrfach darauf hingewiesen und erinnert.

Insbesondere nach Husten oder Niesen, dem Toilettengang, nach dem Pausenhof sowie vor und nach dem Essen.

Husten-und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand halten, am Besten wegdrehen.

Das Tragen einer Maske in den Klassenstufen 1 bis 6 an der Berliner Grundschule ist verbindlich. Somit müssen die Schülerinnen und Schüler an der ECG im Unterricht, auf den Fluren in den Häusern und in der Mensa medizinische Masken tragen. Dies gilt auch für den Nachmittagsbereich.

Die Maskenpflicht für schulfremde Personen, zu denen auch Eltern gehören, gilt unverändert.

Ab 24. Januar 2022 ist LUNA gezwungen, den Speiseplan vorübergehend auf ein Minimum an Komponenten zu reduzieren. Hintergrund sind die hohen Infektionszahlen und Quarantänen die Mitarbeiter in Produktion, Lieferung und Ausgabe. Bereits seit 18. Januar 2022 musste auf das Dessert verzichtet werden - nun muss der Speiseplan auf eine Suppe am Tag reduziert werden. Zunächst betrifft es nur KW 4. Sollte sich die Situation nicht ändern, wird LUNA neue Lösungen finden und rechtzeitiger informieren. Das Vorgehen ist mit dem Schulamt abgestimmt und dient dazu sicherzustellen, dass weiterhin überhaupt Mittagessen geliefert werden kann.

Ein Essensangebot in Büffetform erfolgt zurzeit nicht. LUNA stellt wieder ein vollständiges Mittageangebot (mit Wahlessen) zur Verfügung.

Aufmerksam und achtsam beobachten die Pädagoginnen und Pädagogen der Schule die Schülerinnen und Schüler. Bei Anzeichen von Krankheits-Symptomen nehmen wir Kontakt zum Elternhaus auf und empfehlen den Besuch des Kinderarztes.

Bei bestimmten Erkrankungen besteht eine Meldepflicht. Informationen dazu sind dem Belehrungsbogen Infektionsschutzgesetz zu ennehmen.

Es findet Schwimmunterricht gemäß Rahmenlehrplan in Jahrgang 3 statt. Außerdem wird auch wieder Schwimmunterricht im Jahrgang 2 angeboten.

Der Unterricht findet immer dienstags, mittwochs und donnerstags in der Schwimmhalle Buch statt. Die Schwimmzeiten sind für jede Klasse individuell geregelt.

Die Regelungen der Berliner Bäder Betriebe differenzieren aktuell nicht nach Jahrgangsstufen. Eine Veränderung wird dort aktuell geprüft. Daher gelten beim Schwimmen weiterhin die Regelungen der Berliner Bäder Betriebe – aktuell Zutritt nur mit medizinischer Gesichtsmaske unabhängig von der Jahrgangsstufe.

Anmerkung für die 2. und 3. Klassen: im Schwimmbus und in der Schwimmhalle muss weiterhin einen medizinische Maske getragen werden.

Die mögliche Erstattung der Elternkostenbeteiligung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) richtet sich, nach dem Stichtag 20. des Monats. Sofern auf behördliche Anordnung hin für die Primarstufe an Berliner Schulen keine ergänzende Förderung und Betreuung bis einschließlich des 20. eines Monats angeboten wird, werden die Elternkostenbeiträge nicht erhoben. Die zuviel gezahlten Beiträge werden vom tjfbg im darauffolgenden Monat erlassen oder mit bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.

Grundsätzliche Corona-Regeln an Berliner Schulen

Die Vierte Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen während der COVID-19-Pandemie (Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) wurde zuletzt geändert am 8. Februar 2022 geändert und mit Ablauf des 11. März 2022 außer Kraft. Der Musterhygieneplan und der Corona-Stufenplan sind Bestandteile dieser Verordnung. Ebenso enthält die SchulHyg-Cov-19-VO die Regelung zur Testpflicht an der Berliner Schule.

Gemäß dem "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite", mit dem das
"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)" zuletzt am 10. Dezember 2021 geändert wurde, können die Länder unter bestimmten Bedingungen weitergehende Einschränkungen beschließen und umsetzten.

Download:

Schul-Hygiene-COVID-19-Verordnung

Infektionsschutzgesetz - IfSG

Der Musterhygieneplan "Corona" stellt den Rahmen für alle Infektionsschutz- und Gesundheitsmaßnahmen in den Berliner Schulen dar. Er besteht in der aktuellen Fortschreibung aus den drei Teilen Primarstufe, Sekundarstufe sowie schulische berufliche Bildung, die gemeinsam einen Musterhygieneplan bilden. Die drei Teile berücksichtigen die unterschiedlichen Erfordernisse der Schularten sowie die spezifischen Besonderheiten des Lebensalters der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich des Infektionsgeschehens.

Er wurde zusammen mit Expertinnen und Experten aus der Medizin (Charité, Verband der Kinder- und Jugendärzte, Gesundheitsämter), der Bildung (Schulleitungen, Schulaufsichten, Bildungsabteilungen der Senatsverwaltung), den Landesgremien, den Bezirksämtern, den Gewerkschaften und weiteren Institutionen entwickelt, wird fortgeschrieben und mit dem Hygienebeirat der SenBJF final abgestimmt.

Download:

Musterhygieneplan Primarstufe der SenBJF (Stand: 04.02.2022)

Der Corona-Stufenplan für die Berliner Schulen wurde mit Expertinnen und Experten im Hygienebeirat (Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Amtsärztinnen und Amtsärzte, Elternvertretungen, Schulleiter-Verbände und weitere) überarbeitet und an die aktuelle pandemische Situation angepasst. So wird es bei der Einstufung der einzelnen Schule künftig drei Stufen geben: Grün, Gelb, Rot. Neben dem allgemeinen Infektionsgeschehen im Einzugsgebiet der Schule wird beispielsweise die räumliche Struktur der Schule berücksichtigt. Im Stufenplan werden Maßnahmen beschrieben, die die Durchführung des Regelbetriebs sowie Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zum Mindestabstand und zur Einhaltung fester Gruppen betreffen .

Der Corona-Stufenplan ist Bestandteil der Musterhygienepläne

  • für die Primarstufe,
  • für die Sekundarstufe und
  • für berufliche Schulen

Die Stufenzuordnung jeder Schule erfolgt in Abstimmung des bezirklichen Gesundheitsamts und der regionalen Schulaufsicht. Die schulscharfe Stufenzuordnung wird jeweils donnerstags vorgenommen. Die übermittelten Maßnahmen sind jeweils am darauffolgenden Freitag der Schulgemeinschaft bekanntzugeben und ab dem darauffolgenden Montag umzusetzen.

Download:

Corona-Stufenplan für Berliner Schulen (Fortschreibung; Stand: 11.11.2021)

Gesprächsleitfaden zur Stufenklärung (Stand: 28.10.2020)

Corona Stufenpaln Entscheidungsprozesse und Informationswege (Stand: 22.10.2020)

Mit Ende des 1. Halbjahres 2021/2022 wurde an Berliner Schulen die Test-to-stay-Strategie eingeführt. Daraus ergeben sich folgende Änderungen im Umgang mit positiven Test in Schule

  • wird ein positives Schnelltestergebnis (Indexfall) im Rahmen der seriellen Testung an der Schule namentlich mit Geburtsdatum und Adresse an das Gesundheitsamt gemeldet;
  • es erfolgt keine weitere Abklärung über einen PCR-Test oder einen zusätzlichen Schnelltest;
  • die positiv getestete Schülerin / der Schüler erhält den von den Gesundheitsämtern den Schulen zur Verfügung gestellten Vordruck zur Bestätigung der Isolierung;
  • eine Benennung von Kontaktpersonen an das Gesundheitsamt erfolgt nicht, es werden auch keine schulinternen Listen geführt;
  • alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe werden an fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen (statt drei Mal wöchentlich) getestet und verbleiben in Präsenz, solange ihre Testergebnisse weiterhin negativ sind und keinerlei Symptome auftreten;
  • ein neuer positiver Fall in der Lerngruppe setzt erneut die Fünftage-Testung in Kraft.

Der Indexfall in Isolierung kann dann

  • im direkten Anschluss an Ferienzeiten nach 7 Tagen durch einen PCR-Test (im Testzentrum) oder durch einen Schnelltest in der Schule und
  • dann im laufenden Schulbetrieb nach 5 Tagen durch einen PCR-Test (im Testzentrum oder per Schnelltest in der Schule und somit in den laufenden seriellen Testungen) freigetestet werden.

Download:

Infografik "Test-to-Stay für Berliner Schulen"

Außer Kraft gesetzte Regelung

In Zeiten steigenden Infektionsgeschehens in der Stadt sind die bezirklichen Gesundheitsämter zunehmend beansprucht. Um eine zügige Fallbearbeitung durch die Gesundheitsämter zu ermöglichen, müssen auch die Schulen beim Auftreten von Corona-Erkrankungen in ihren Einrichtungen zielgerichtet bei der Aufklärung der konkreten Situation vor Ort mitwirken.

Wenn eine Schule über die positive Testung einer schulangehörigen Person auf das Coronavirus informiert wird, zum Beispiel durch das zuständige Gesundheitsamt oder die betroffene schulangehörige Person, gilt das folgende Verfahren:

  1. Die Schule informiert die Schulaufsicht sowie das für die Schule zuständige Gesundheitsamt über den Corona-Fall und übermittelt schnellstmöglich den Sitzplan sowie eine Kontaktliste der Personen der betroffenen Lerngruppe / Klasse / Kurs. Die Kontaktliste muss sortiert ausweisen, welche Personen aus Sicht der Schule der Kontaktgruppe der Kategorie I oder II angehören. Es werden neben dem Namen der Personen und der Kontaktgruppe auch die jeweils aktuelle Anschrift sowie eine gültige Telefonnummer erfasst.
  2. Das für die Schule zuständige Gesundheitsamt prüft auf Grundlage des Sitzplans und der Kontaktliste, welche Maßnahmen in der Schule einzuleiten sind. Es informiert die im Bezirk der Schule wohnhaften Kontaktpersonen der Kategorie I und ordnet Maßnahmen an. Das kann die Anordnung von Quarantäne und Testung für alle diejenigen Mitglieder der Schulgemeinschaft sein, die der Kontaktgruppe der Kategorie I zugeordnet werden, und bis zur zeitweisen Schließung von einzelnen Lerngruppen / Klassen / Kursen oder sogar der gesamten Schule reichen.
  3. Sollten identifizierte Kontaktpersonen der Kategorie I ihren Wohnort nicht im Bezirk der Schule haben, informiert das für die Schule zuständige Gesundheitsamt die Gesundheitsämter an den Wohnorten der betreffenden Personen, damit diese die Personen informieren und Maßnahmen anordnen.
  4. Wenn die Schulen ihr zuständiges Gesundheitsamt nicht mehr am gleichen Tag erreichen können oder die Gesundheitsämter an den Wohnorten der Kontaktpersonen der Kategorie I nicht ausreichend Zeit haben, um die betroffenen Personen noch am gleichen Tag zu erreichen, wird die betreffende Lerngruppe / Klasse / Kurs durch die Schule kontaktiert.
    Die durch die Schule identifizierten Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. deren Sorgeberechtigte werden darüber informiert, dass sie weitere Informationen zur ggf. notwendigen Quarantäne und Testung vom zuständigen Gesundheitsamt erhalten werden und mindestens bis zur Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen. Bis zur Kontaktaufnahme des zuständigen Gesundheitsamtes sind soziale Kontakte zu vermeiden.
    Die anderen Personen der betreffenden Lerngruppe / Klasse / Kurs bzw. deren Sorgeberechtigte werden darüber informiert, dass sie vorsorglich für einen Tag am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen, damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen an der Schule getroffen werden können.

Download:

Informationsgrafik und Checkliste bei Corona-Fällen in Schulen

Mit Einführung der Test-to-stay-Strategie erfolgt keine Kontaktpersonennachverfolgung im Schulkontext mehr. Somit besteht auch keine Quarantänepflicht mehr für Schüler:innen in deren Klasse ein positives Testergebnis aufgetreten ist.

Falls Schüler:innen außerhalb der Schule mit infizierten in Kontakt kommen, gelten die üblichen Quarantäne-Regelungen für enge Kontaktpersonen unverändert weiter. Gemäß der aktuellen Fassung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, §7 (6) müssen sich enge Kontaktpersonen weiterhin in 10-tägige Quarantäne begeben. Für Schüler:innen endet die Absonderung frühestens mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer am 5. Tag nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu einer im Sinne der Absätze 1 bis 3 positiv getesteten Person vorgenommenen PoC-Testung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3, Erste Alternative oder PCR-Testung. Außerdem müssen vollständig Geimpfte (mit Booster, bei denen eine entsprechende STIKO-Empfehlung besteht) sowie Genesene nicht in Quarantäne.

Zum Umgang mit anderen Personen aus dem Haushalt von betroffenen Kindern / Personen heißt es außerdem auf der Webseite des Gesundheitsamtes Pankow:

Das Robert-Koch-Institut empfiehlt, dass andere Personen im Haushalt von Kontaktpersonen nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung durchführen sollen. Diese Personengruppe bekommt üblicherweise keine verpflichtende Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt Pankow.

Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum, als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält.

Personen, die in systemrelevanten Bereichen z.B. im Gesundheitswesen oder in der Pflege arbeiten und eine räumliche und zeitliche Trennung durchführen, können in Einzelfällen mit ihrem Arbeitgeber klären, dass sie ihren Beruf weiter ausüben. Das sollte jedoch mit dem zuständigen Gesundheitsamt des Arbeitgebers abgestimmt werden!

Kontaktpersonen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko):

  • Personen mit mindestens 10-minütigem „face-to-face“-Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall.
  • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten eines bestätigten Corona-Falls, insbesondere zu Sekreten der Atemwege, wie z. B. beim Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
  • Über die jeweiligen Sitzpläne der betroffenen Lerngruppe / Klasse / Kurs können Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen der Kategorie I identifiziert werden, die im Unterricht in weniger als 1,5 Meter Abstand zu einem bestätigten Corona-Fall gesessen haben.

Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko):

  • Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter Corona-Fall aufhielten, jedoch keinen mindestens 15-minütigen „face-to-face“-Kontakt mit dem Corona-Fall hatten.
  • Über die jeweiligen Sitzpläne der betroffenen Lerngruppe / Klasse / Kurs können Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen der Kategorie II identifiziert werden, die im Unterricht in mehr als 1,5 Meter Abstand zu einem bestätigten Corona-Fall gesessen haben.

Nach aktueller amtsärztlicher Einschätzung wird als Kontaktperson nur eingestuft, wer in den drei Tagen vor Auftritt der ersten Symptome des bestätigten Corona-Falls mit dieser Person in Kontakt stand. Sollte die positiv getestete Person keine Symptome zeigen, so sind die drei Tage vor der Testung heranzuziehen.

Download:

Fallbeispiele für die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kontaktpersonen (Stand: 06.12.2020)

Seit der 3. KW 2022 werden Schulen in der Behandlung von Quarantäne der kritischen Infrasruktur gleichgestellt. Somit gelten in Schulen verkürzte Quarantäneregeln:

  • Quarantäne entfällt für alle geboosterten Kontaktpersonen und für frisch geimpfte und genesene (wenn Impfung/ Erkrankung weniger als 3 Monate zurückliegt);
  • Quarantäne und Isolation enden in Zukunft automatisch nach 10 Tagen (ohne weiteren Test);
  • Schülerinnen und Schüler können sich bereits nach fünf Tagen mit einem Schnelltest oder PCR-Test aus der Quarantäne als Kontaktperson freitesten. Bei Isolation nach einer Erkrankung ist freitesten nach sieben Tagen mit PCR- oder Schnelltest möglich.

Weitere Informationen finden sich bei RKI: Kontaktpersonen-Nachverfolgeung

Download:

Grafik der SenBJF zu Isolation und Quarantäne (Stand: 14. Januar 2022)

An der Berliner Schule gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung in allen Jahrgängen.

Grundsätzlich wird die Maskenpflicht* im Corona-Stufenplan für die Berliner Schulen geregelt. Dieser sieht je nach Stufenzuordnung grundsätzlich gesonderte Maßnahmen und Hygieneregeln für den Schulalltag vor. Die unterschiedlichen Stufen lauten

grün Regelbetriebgrün Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen und unter überdachten Flächen. Auf dem Schulgelände kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
gelb Wechselunterricht Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen und unter überdachten Flächen. Auf dem Schulgelände kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
rot Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen und unter überdachten Flächen. Auf dem Schulgelände kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Mund-Nasen-Schutz stellt die Deusche Geseztlichen Unfallersicherung zur Verfügung.

Jede Schule hat auf der Grundlage des landesweiten Musterhygieneplans einen individuellen Hygieneplan erstellt.

Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und das regelmäßige Lüften der Räume müssen eingehalten werden. Zudem besteht in den ersten beiden Schulwochen in allen Jahrgangsstufen für das Personal und die Schülerinnen und Schüler und bei Stufenplan-Einstufung "gelb" oder "rot" die Pflicht, auf dem gesamten Schulgelände und im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske) zu tragen. Auf den Freiflächen kann darauf verzichtet werden.

Wo möglich soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. 

Die SenBJF hat die bisherigen Regelungen aufbereitet.

Sämtliche Fragen und Antworten stellt die SenBJF digital zur Verfügung.

Im vergangenen Schuljahr 2020/21 gab es darüber hinaus einen Fragen und Antworten-Katalog, der sich aus den Rückmeldungen von Schulaufsichten, Schulen und Eltern ergeben hat. Um die Lesbarkeit dieser umfangreichen Sammlung zu erleichtern und allen die Möglichkeit zu geben, relativ schnell die Aspekte zu finden, die jeweils wichtig sind, wurden die Bereiche nach Schularten und Oberthemen sortiert. Jede Frage hat eine Nummer, es gibt keine Dopplungen, um die Verständigung zu erleichtern. Die Schulleitungen sind in der Symbolik nicht vertreten, da für sie alles zur jeweiligen Schulart dazugehörige relevant ist. 

Download

Fragen und Antworten zur Leistungsfeststellung, zu Einzelaspekten der Prüfungen, Fehlzeiten sowie zur Lernstandserhebung, -diagnose und Förderung im Schuljahr 2020/2021

Es besteht eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler und alle Personen, die an Schulen in regelmäßigem unmittelbaren Kontakt mit Schülerinnen und Schülern stehen.

In der Zeit vom 7. bis 18. Februar 2022 findet wieder eine tägliche Testung statt. Danach werden die SarsCoV-2 Antigen-Selbsttest wieder dreimal pro Woche durchgeführt. 

Das Schulpersonal kann sich zuhause oder in der Schule testen. Alternativ zum Selbsttest in der Schule können Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal ein negatives Testergebnis einer öffentlichen Teststelle (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Ein positives Testergebnis erfordert eine umgehende PCR-Nachtestung in einem der zentralen Testzentren.

Tritt ein Positivfall in einer Lerngruppe der Primarstufe auf, erhöht sich die Testfrequenz für die betroffene Lerngruppe in dieser Woche auf eine serielle Testungen an fünf aufeinander folgenden Tagen (Test-to-stay).  

Geimpfte und genesene Schüler:innen und Beschäftigte sind von der Testpflicht befreit, wenn sie vollständigen Impfschutz haben (d. h. 2x geimpft bzw. geboostert) ODER wenn sie von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind und eine Impfung erhalten haben, ODER wenn sie in den zurückliegenden 6 Monaten an Covid-19 erkrankt waren und genesen sind.

Was passiert bei einem positiven Ergebnis der Selbsttestung?

Schülerinnen oder Schüler mit positivem Testergebnis werden vom Rest der Klasse abgesondert. Die Eltern werden entsprechend informiert, damit die Kinder abgeholt werden können.

Bei einem positiven Schnelltestergebnis im Schulsetting, können Familien nach aktueller Regelung weiterhin einen kostenfreien in einem der elf senatseigenen Testzentren erhalten. Zur Beschleunigung Registrierung unter https://corona.centogene.com/.

Die Isolation für positive Personen endet nach 10 Tagen automatisch ohne Test. Eine Freitestung für Schüler:innen ist am Tag 5 nach einem positiven Testergebnis möglich.

Links

Weitere Informationen sowie Erklärvideos zu den unterschiedlichen Selbsttests

Der Musterhygieneplan enthällt auch Regelungen zum Lüften. Es müssen nicht ganztägig alle Fenster im Schulgebäude geöffnet sein, sondern es sollte gezielt gelüftet werden.

Die regelmäßige Quer- oder Stoßlüftung der Räume ist wichtig, weil dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird und Aerosole entfernt werden. Die Virenlast wird somit im Raum gesenkt.

Der beste Austausch der Innenraumluft findet bei regelmäßiger Querlüftung statt. Regelmäßige Stoßlüftung ermöglicht einen guten Austausch der Innenraumluft. Dauerhafte Kipplüftung unterstützt den Luftaustausch, ist aber nicht ausreichend. Regelmäßige Stoßlüftung bleibt unentbehrlich.

Regelmäßiges Lüften bedeutet nicht, dass die Fenster 45 Minuten geöffnet sein müssen. Vielmehr muss an den Berliner Schulen mehrmals täglich,

  • vor dem Unterricht
  • mindestens einmal in der Mitte jeder Unterrichtsstunde bzw. zweimal pro Betreuungsstunde (mindestens 3-5 Minuten) sowie
  • in jeder Pause und
  • nach dem Unterricht

eine Durchlüftung (keine Kipplüftung, sondern Stoß- oder Querlüftung) durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorgenommen werden.

Wenn baulich kein ausreichendes Lüften über Fenster möglich ist, sind Luftreinigungsgeräte eine sinnvolle Ergänzung. CO2-Messgeräte unterstützen beim Lüften über Fenster und stellen eine weitere sinnvolle Ergänzung dar. Sie sind für schlecht belüftbare Räumlichkeiten als flankierende Maßnahme vorgesehen, welche die virushaltigen Aerosole in der Innenraumluft verringern kann. Das Umweltbundesamt empfiehlt in seiner Handreichung "Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu Luftaustausch und effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole in Schulen" vom 15.10.2020, die auf Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23.09.2020 verfasst wurde, mobile Luftreiniger nur in Ausnahmefällen und flankierend einzusetzen. Die Lüftung der Räume – so gut wie möglich – ist dennoch erforderlich. Neben der Lüftung der Räume ist auch die Umsetzung aller anderen Hygienemaßnahmen, insbesondere das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Regelungen des Musterhygieneplanes unabdingbar. Der Einsatz der mobilen Luftreiniger ersetzt ausdrücklich keine andere Hygienemaßnahme.

Die Präsenzpflicht an den allgemeinbildenden Schulen in Berlin ist zunächst bis zum 28.02.2022 ausgesetzt. Dennoch bleiben die Schulen im Präsenzbetrieb und die Schulpflicht gilt unverändert.

Wenn Schüler:innen von der Aussetzung der Präsenzpflicht gebrauch machen, ist dies spätestens zu Beginn des Schultages in der Schule mitzuteilen. Der Aussetzungszeitraum mindestens eine Schulwoche umfassen, wobei die Schüler:innen auch vor Ablauf dieses Zeitraums in den Präsenzunterricht zurückkehren können.

Das freiwillige Fernbleiben vom Präsenzunterricht nach den Winterferien wird auf dem Zeugnis als entschuldigte Fehlzeit erfasst und mit einer Zeugnisbemerkung versehen.

Die von der Schule zur Verfügung zu stellenden Aufgaben für zu Hause müssen von den Schüler:innen, die dem Präsenzunterricht fernbleiben, erledigt werden. Über den Umfang und die Einzelheiten entscheidet jede Schule in eigener pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung ihrer schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Schüler:innen haben sich proaktiv darüber zu informieren, welche Unterrichtsinhalte während ihrer Abwesenheit vermittelt wurden und damit Gegenstand von Leistungsüberprüfungen sein können.

Bei einer Aussetzung der Präsenzpflicht von mehr als fünf Schultagen im Primarbereich ist - auch aus Gründen des Kindeswohls - ein Gespräch mit der/dem Schüler:in zu den Lernaufgaben zu führen.

Auf das im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/22 beschriebene schulisch angeleitete Lernen zu Hause (saLzH = Distanzunterricht) besteht kein Anspruch.

Regelung außer Kraft

Inwieweit Unterricht im Wechselmodel bzw. gemäß des schulischen Alternativszenarios oder schulisch angeleitetes Lernen zu Hause (SaLzH) stattfindet, wird durch die individuelle Einstufung gemäß Corona-Stufenplan festgelegt, die in den Bezirken mit den Gesundheits- und Schulämtern sowie der regionalen Schulaufsicht vorgenommen wird.

Bei länger andauerndem schulisch angeleiteten Lernen zu Hause (saLzH) ist weiterhin mindestens zweimal in der Woche der Kontakt in Form pädagogischer Gespräche zu den Schüler:innen seitens der Schule sicherzustellen. Daneben ist sicherzustellen, dass die Schüler:innen für die im schulisch angeleiteten Lernen zuhause erbrachten Leistungen angemessene Rückmeldungen erhalten und eine Feedbackkultur etabliert ist.

Der Schwimmunterricht findet gemäß Rahmenlehrplan statt.

Die Regelungen der Berliner Bäder Betriebe differenzieren aktuell nicht nach Jahrgangsstufen. Eine Veränderung wird dort aktuell geprüft. Daher gelten beim Schwimmen weiterhin die Regelungen der Berliner Bäder Betriebe – aktuell Zutritt nur mit medizinischer Gesichtsmaske unabhängig von der Jahrgangsstufe.

Anmerkung für die 2. und 3. Klassen: im Schwimmbus und in der Schwimmhalle muss weiterhin einen medizinische Maske getragen werden.

In den Bädern gilt für alle zum Schulbetrieb gehörenden Personen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in den gekennzeichneten Bereichen. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen oder auf Grund fehlender Schwimmsachen am Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht betreten und werden in der Schule betreut.

  • Fönen nach dem Schwimmunterricht
    Die Nutzung von Föhnen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske voraus und ist grundsätzlich möglich.
  • Duschen
    Vor und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen setzt voraus, dass die Nutzung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegruppen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Das Duschen vor dem Schwimmunterricht ist auf jeden Fall notwendig, um den Eintrag biologischer Stoffe in das Beckenwasser zu minimieren und die Wasseraufbereitung nicht zu belasten. Das Duschen nach dem Schwimmunterricht dient eher zum Abspülen des chlorierten Badewassers vom Körper. Lediglich Kinder, die an Hautreizungen leiden, sollten auf jeden Fall nachdem Schwimmen duschen.
    Wenn es sich für alle Kinder zeitlich/organisatorisch einrichten lässt, sollte generell nach dem Schwimmunterricht geduscht werden.
  • Badelatschen
    Das Tragen von Badelatschen in allen Bereichen des Schwimmbades ist möglich und aus hygienischer Sicht nichts dagegen einzuwenden.

Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer eigenen Erkrankung oder auf Grund von Erkrankungen von Familienmitgliedern nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden durch schulisch angeleitetes Lernen zu Hause (saLzH) durch die Schule unterrichtet.

Folgende Regelung ist für diese Schülerinnen und Schüler anzuwenden:

Es muss eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass aus medizinischen Gründen ausschließlich ein schulisch angeleitetes Lernen zu Hause möglich ist, bzw. dass auch Kleingruppenunterricht nicht möglich ist. Die Bescheinigung muss so formuliert sein, dass die Schule auf ihrer Grundlage eine entsprechende Entscheidung für das ausschließlich schulisch angeleitete Lernen zu Hause treffen kann. Das kann auch der Fall sein, wenn eine im Haushalt lebende Person von einer entsprechenden Grunderkrankung betroffen ist. Hat eine Schule begründeten Zweifel am Erfordernis des ausschließlich schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, kann sie eine Überprüfung durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte der Gesundheitsämter erbitten.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) hat eine Infografik für Eltern erarbeitet, die beim Umgang mit Atemwegserkrankungen in der Corona-Pandemie helfen soll.

Links:

Infografik Thema Kontaktpersonen nach RKI

Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, gelten Quarantäne-, Test- und Meldepflichten. Darüber hinaus gilt für alle Personen, die aus dem Ausland einreisen, eine grundsätzliche Testpflicht. Als Risikogebiete gelten Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dabei wird zwischen zwei Arten von Risikogebieten unterschieden:

  • Hochrisikogebiete: Gebiete, die eine erhöhte Inzidenz aufweisen oder bei welchen anderweitige Anhaltspunkte vorliegen, welche auf ein erhöhtes Ansteckungsrisiko deuten.
  • Virusvarianten-Gebiete: Gebiete, in welchen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten, welche noch nicht flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch gemeinsame Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut laufend aktualisiert und veröffentlicht.

Voraussetzung für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht nach den Ferien ist, wenn bei Unterrichtsbeginn die Zeit der Quarantäne noch nicht abgelaufen ist, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt.

Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden.

Weitere Informationen gibt es hier.

Die Informationen zum Schulbetrieb unter Coronabedingungen auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie werden laufend an das Infektionsgeschehen angepasst – textlich, grafisch und multimedial.

Links:

Aktuelle Informationen: www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/schrittweise-schuloeffnung

Schaubilder und Infografiken: www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/grafiken-und-medien/#schaubilder

Kommunikationswege innerhalb der Schule: www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/kommunikationswege_innerhalb_der_schule-senbjf.pdf

Videos und Medien: www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/grafiken-und-medien/#medien

Briefe an die Schulen: www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/briefe-an-schulen

Pressemitteilungen der SenBJF: https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv-2021/

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Übersicht zu Informationsquellen

Fragen und Antworten Sj. 2020/21 (Stand: 30.07.2020)

Handlungsrahmen Schuljahr 2020/21

Sport und Musikunterricht finden gemäß Rahmenlehrplan statt.

Sonderbestimmungen zum singen und musizieren:

Kurze Singeinheiten von maximal 10 Minuten je Unterrichtsstunde sind aufgrund einer Anpassung der RKI-Richtlinien ohne Maske sind möglich.

Chorproben dürfen in Innenräumen stattfinden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Bei Einsatz von Luftreinigungsgeräten reduziert sich der einzuhaltende Mindestabstand auf 1,5 Meter. Die Maske darf von den Sängerinnen und Sängern nach Einnahme der Plätze abgenommen werden. Auf eine begleitende Belüftung ist zu achten.

Instrumentales Musizieren in Innenräumenist unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich. Die Maskedarf nach Einnahme der festen Plätze abgelegt werden. Auf eine begleitende Belüftung ist zu achten. Bei der Verwendung von Blasinstrumenten (Bläserklassen und Blasinstrumente im Orchester) sind insbesondere Räume mit Luftreinigungsgeräten zu bevorzugen.

Schülerfahrten und internationalem Austausch kann stattfinden.

Unterstüzung für Familien in Krisenzeiten

Hotline Kinderschutz: 030-61 00 66

onder online unter www.jugendnotmail.berlin

Pankower Sorgentelefon- SCHULE ZU

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Tel. Nr.: 030 90249 1076 (keine Rückrufe möglich, bitte ggf. erneut anrufen)

Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00-15:00
Dienstag und Donnerstag: 13:00-18:00

Die Telefon ist verlässlich besetzt und bietet Lehrkräften und Eltern sofortige anonyme Beratung.

Ziel soll es sein, Mut zu machen, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, ggf. weiter zu vermitteln oder einfach für die Eltern oder Lehrkräfte da zu sein.

Themen könnten sein:

  • "Ich mache mir Sorgen um ein Kind meiner Klasse.";
  • "Es gibt zuhause viele Konflikte mit meinen Kind(ern).";
  • "Mein Kind verweigert das Lernen zuhause.";
  • "Ich habe Konflikte mit der Schule.";
  • "Mein Kind schafft die Anforderungen nicht.";
  • "Ich weiß nicht, wie ich das alles schaffen soll."